Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung i. S. d. § 1 Abs. 3 CoronaSchVO
1. Gottesdienste in Kirchen und anderen Innenräumen werden nicht mit mehr als 250 Personen und unter freiem Himmel nicht mit mehr als 500 Personen gefeiert (analog § 13 Abs. 2 Nr. 3b).
2. Bei Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist eine vorherige Anmeldung der Teilnehmer erforderlich (§ 1 Abs. 3).
3. Die Kontaktdaten der Teilnehmer von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung werden erfasst (vgl. § 4a).
4. Der Mindestabstand von 1,5 m wird gewahrt. Personen einer Familie und gemeinsamer Hausstände werden nicht getrennt (vgl. § 2).
5. Die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen (vgl. § 4) werden beachtet – insbesondere bei der Darreichung der Kommunion, beim Friedensgruß, bei der Nutzung von Weihwasser und Gesangbüchern und bei körpernahen Ritualen (Einzelsegnung, Spendung der Firmung oder der Taufe).
6. Auch bei sonstigen Zusammenkünften werden – ggf. unter Berücksichtigung spezieller regionaler Anforderungen – die üblichen Abstands- und Hygiene- regelungen beachtet (vgl. §§ 2 – 4).
7. Die Gottesdienstbesucher tragen auch am Platz eine medizinische Maske (§ 1 Abs. 3). Ausgenommen davon sind die liturgischen Dienste (vgl. § 3 Abs. 6).
8. Während des sog. Lockdowns wird auf Gemeindegesang – auch draußen (analog § 13 Abs. 2 Satz 2) – verzichtet (§ 1 Abs. 3). (Kleinere) Chöre und Orchester dürfen eingesetzt werden. Der Mindestabstand beträgt weiterhin 2 m (vgl. § 2 Abs. 4). Auch dürfen die Chöre und Orchester für die Gottesdienste proben.
9. Die vor Ort zuständigen Ordnungsämter werden informiert, ob und in welchem Umfang Gottesdienste in Präsenz gefeiert werden (§ 1 Abs. 3). Grundsätzlich genügt eine einmalige Information, sofern nicht wesentliche Änderungen eintreten.