Die nachfolgend aufgeführten Regelungen gibt der Generalvikar des Bistums Münsters bekannt. Die wichtigsten Bestimmungen werden zitiert:
Mit Datum vom 22. Januar 2021 ist die Coronaschutzverordnung des Landes aktualisiert worden. Sie gilt ab 25. Januar 2021 bis voraussichtlich 14. Februar 2021.
Folgende Änderungen sind von Bedeutung:
Ab 25. Januar 2021 besteht in den Gottesdiensten die Pflicht, FFP2- oder OP-Masken zu tragen (sog. medizinische Masken). Diese Verpflichtung gilt nur während der Gottesdienste, auch am Platz. Sie gilt nicht für den Besuch einer Kirche oder eines Gotteshauses außerhalb der Gottesdienstzeiten. Hier reicht weiterhin das Tragen einer sog. Alltagsmaske. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch bei Beerdigungsgottesdiensten in Kirchen oder Trauerhallen oder anderen geschlossenen Räumen, nicht aber bei Beerdigungsgottesdiensten und den „eigentlichen“ Beerdigungen im Freien. Auch hier genügen die sog. Alltagsmasken.
Alle anderen mit der Staatskanzlei abgesprochenen Rahmenbedingungen bleiben bestehen: Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, Verzicht auf Gemeindegesang, Einhaltung des Mindestabstands.
In den Pfarrbüros besteht gem. § 3 Abs. 2a weiterhin nur die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.