Neue Richtlinien zum Schutz vor dem Corona-Virus; Stand: 12. Januar 2022 in Auszügen.
Erlassen durch den Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp.
Die wesentliche Änderung betrifft die Testpflicht. Wie bereits in der Sitzung der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten mit dem Kanzler am 7. Januar 2022 beschlossen, entfällt die zusätzliche Testpflicht „für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren“ (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
Weiterhin besteht Maskenpflicht in Innenräumen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2). Die Maske darf allerdings für wenige Sekunden abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleibt, z.B. beim Kommunionempfang. (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 10)
Für die Gottesdienste gilt daher folgendes.
Gottesdienste, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen:
keine Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
Gottesdienste nach dem 3G-Modell:
Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus bzw. des negativ bestätigten Testnachweises (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) der Mitfeiernden
Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
Gottesdienste nach dem 2G-Modell:
Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang Weiterlesen →